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AGB: Vermietung von Technik

§ 1 Allgemeines
Diese allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Pro Stage Effects Benjamin Hartmann, Heidelberger Str. 74, 68519 Viernheim (nachfolgend Pro Stage Effects genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von Pro Stage Effects zum Gegenstand haben. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(a) Die Angebote von Pro Stage Effects sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch Pro Stage Effects bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(b) Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Pro Stage Effects kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Pro Stage Effects (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Pro Stage Effects; auch wenn der Transport durch Pro Stage Effects erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände abgeholt /von Pro Stage Effects angeliefert und zurückgegeben/ von Pro Stage Effects abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Werden Mietgegenstände nach 12:00 abgeholt und vor 12:00 zurückgegeben, wird für den Abholungs- und Rückgabetag, zusammen nur ein Tag berechnet. Nicht zurückgebrachte Gegenstände werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 25,00 EUR.Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut Preisliste. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden sofort als Verlust berechnet. Entsteht Pro Stage Effects eine Schadenersatzforderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurück gegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, übernimmt der Vormieter die entstehenden Kosten.
Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise derjeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager 68519 Viernheim.

§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2Absatz1   ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Pro Stage Effects berechtigt, die Zahlung eines angemessene Entgelt zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot  zu  den  von  uns  üblichen  Preisen  für  Material  und Stundenlöhnen berechnet. Vor Beginn der Zusatzdienstleistung muss vom Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterschrieben werden.

§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens30 Tage vor Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn  danach  spätestens  3  Tage  vor  Mietbeginn  storniert  wird.  Für  den  Zeitpunkt  der  Stornierung  ist  der  Zugang  des  Kündigungsschreibens  bei    Pro-Flex  Veranstaltungstechnik  maßgeblich.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  hinsichtlich  solcher  Vergütungen  oder  Vergütungsanteile,  die  für  zusätzliche  Leistungen  i.  S.  v.  §  5  vereinbart  worden sind,  sofern  der  Mieter  nicht  nachweist,  das    Pro-Flex  Veranstaltungstechnik    ein  Schaden  überhaupt  nicht  entstanden  ist  oder  wesentlich  geringer  als  der  entsprechende  auf  die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist. Der  Mieter  trägt  bei  der  Durchführung  seiner  Veranstaltung  das  alleinige  wirtschaftliche  und  finanzielle  Risiko.  Pro-Flex  Veranstaltungstechnik  kann  nicht  dazu  veranlasst  werden, wegen Misserfolg der Veranstaltung von Teilen der Forderungen ab zu sehen oder die Preise zu senken.

§ 7 Zahlung
(a) Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/ Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse).  Pro Stage Effects  ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
(b) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
(c) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(d) Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 4% p. a. über den jeweiligen Basissatzgemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p. a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischenInstrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(a) Pro Stage Effects verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten  Mietzeit  zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
(b)  Der  Mieter  ist  verpflichtet,  die  Mietgegenstände  bei  Überlassung  auf  Vollständigkeit  und  Mangelfreiheit  zu  untersuchen  und,  wenn  sich  ein  Mangel  zeigt,  diesen  Pro Stage Effects unverzüglich  anzuzeigen.  Unterlässt  der  Mieter  die  Untersuchung  und/oder  die  Anzeige,  so  gilt  der  Zustand  der  überlassenen  Mietgegenstände  alsgenehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von  Pro Stage Effects  nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach§ 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
(c) Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist  Pro Stage Effects  nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder  zur  Reparatur  berechtigt.  Ist    Pro Stage Effects  zur  Vervollständigung  /  zur  Mängelbeseitigung  nicht  rechtzeitig  in  der  Lage,  kann  der  Mieter  in  Ansehung  der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen  des  §  542  BGB  kündigen.  Sind  mehrere  Gegenstände  vermietet,  kann  die  Kündigung  des  gesamten  Vertrages  wegen  der  Mangelhaftigkeit  eines  einzelnen Gegenstandes  nur  erfolgen,  wenn  die  Mietgegenstände  als  zusammengehörig  vermietet  worden  sind  und  die  Mängel  die  vertraglich  vorausgesetzte  Funktionsfähigkeit  der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
(d) Werden Geräte, hinsichtlich derer  Pro Stage Effects  die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig  zu  bedienen  sind,  vom  Mieter  dennoch  ohne  Fachpersonal  von    Pro Stage Effects angemietet,  haftet Pro Stage Effects für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
(e) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für verschuldensunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel,die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
(f)  Der  Mieter  ist  verpflichtet,  auf  seine  Kosten  die  im  Zusammenhang  mit  dem  geplanten  Einsatz  der  Mietgegenstände  etwa  erforderlichen  öffentlich-rechtlichen  Genehmigung rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch  Pro-Flex Veranstaltungstechnik  erfolgt, hat der Mieter Pro Stage Effects vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Pro Stage Effects keine Gewähr.

§ 9 Schadenersatz
Sämtliche  Schadensersatzansprüche  des  Mieters  (auch  für  zusätzliche  Leistungen,  insbesondere  auch  Transport  und  Montage)  sind  ausgeschlossen,  insbesondere  auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch fürjegliche  Art  von  Folgeschäden,  entgangenen  Gewinn  oder  sonstige  Vermögensschäden.  Ausgenommen  vom  vorstehenden  Haftausschluss  sind  solche  Ersatzansprüche,  deren Schadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Pro Stage Effects beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von  Pro-Flex Veranstaltungstechnik  ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Pro Stage Effects. Des Weiteren übernimmt Pro Stage Effects keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches).

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Pro Stage Effects
Der  Mieter  verpflichtet  sich,  die  vorstehende  Bestimmung  seinerseits  in  Verträgen  mit  Dritten, insbesondere  Künstlern,  Sportlern  oder  Zuschauern  etc.,  zugunsten  von Pro Stage Effects zu  vereinbaren,  sofern  er  selbst  einen  vergleichbaren  Haftungsausschuss  vereinbart  hat  oder  er  einen  Haftungsausschuss  zugunsten  von Pro Stage Effects ohne  unzumutbare  wirtschaftliche  Nachteile  vereinbaren  konnte.  Kommt  er  dieser  Verpflichtung  nicht  nach, hat  er Pro Stage Effects von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten freizuhalten, soweit  Pro-Flex Veranstaltungstechnik  Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet. Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Veranstalters.

§ 11 Pflichten des Mieters Während der Mietzeit
(a)  Die  Mietgegenstände  sind  pfleglich  zu  behandeln.  Der  Mieter  ist  zur  Instandhaltung  der  Mietgegenstände  auf  seine  Kosten  verpflichtet. Pro Stage Effects ist während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
(b)  Die  Mietgegenstände  dürfen  nur  im  Rahmen  der  technischen  Bestimmungen  und  ausschließlich  vom  fachkundigen  Personal  aufgestellt,  bedient  und  abgebaut  werden.  Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) undder Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.
(c) Der Mieter hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen inFolge  von  Stromausfall  oder  Stromunterbrechungen  oder  -Schwankungen  hat  der  Mieter  einzustehen;  dies  gilt  unabhängig  von  seinem  Verschulden.  Der  Mieter  haftet  für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der   Abschluss   der   Versicherung   ist Pro Stage Effects auf   Verlangen   nachzuweisen.   Auf   ausdrücklichen   Wunsch   des   Mieters   übernimmt Pro Stage Effects die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter Überlassung  aller  notwendigen  Unterlagen  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  wenn  die  vermieteten  Geräte  dennoch  gepfändet  oder  in  irgendeiner  anderen  Weise  von  Dritten  inAnspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 14 Kündigung des Vertrages
(a) Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Pro Stage Effects zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
(b)Pro Stage Effects ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine  wesentliche  Verschlechterung  in  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  des  Mieters  eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird.(c) Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt  Pro Stage Effects  zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne das es einer Abmahnung bedarf.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
(a) Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.  Pro-Flex Veranstaltungstechnik  behält sich die eingehendePrüfung  der  zurückgegebenen  Mietgegenstände  nach  der  Entgegennahme  vor.  Die  rügelose  Entgegennahme  gilt  nicht  als  Billigung  der  Vollständigkeit  und  des  Zustandes  derzurückgegebenen Mietgegenstände.
(c) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter  Pro-Flex Veranstaltungstechnik  hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zusetzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten.  Pro Stage Effects bleibt die Geltendmachung  weiterer  Schäden  vorbehalten.  Die  Vergütung  pro  Tag  ist  ggf.  zu  ermitteln,  indem  der  ursprünglich  vereinbarte  Gesamtpreis  durch  die  Tage  der  ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§ 16 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) bewahrt.

§ 17 Schlussbestimmungen
(a)  Für  diese  Geschäftsbedingungen  und  die  gesamten  Rechtsbeziehungen  zwischen Pro Stage Effects und  dem  Mieter  gilt  das  Recht  der  Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
(b) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist 68519 Viernheim.
(c)  Sollte  eine  Bestimmung  in  diesen  Geschäftsbedingungen  unwirksam  sein  oder  werden  oder  nicht  in  den  Vertrag  einbezogen  werden,  so  wird  hiervon  die  Wirksamkeit  allersonstigen  Bestimmungen  oder  Vereinbarungen  nicht  berührt.  Die  Parteien  verpflichten  sich,  ersatzweise  diejenige  zulässige  Regelung  zu  vereinbaren,  die  dem  dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
(d) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.